Vorstand und Satzung

1. Vorsitzender: Matthias Falke

2. Vorsitzende: Elisabeth Rehfuess

Schatzmeister: Stefan Koch

Schriftführer: Diana Rieckmann

Satzung

des Freundeskreises von EICHENKREUZ SPORT München e.V.

§ 1

Name und Sitz

Der Verein führt den Namen Freundeskreis von Eichenkreuz Sport München e.V. Er hat seinen Sitz in München und ist in das Vereinsregister eingetragen.

§ 2

Zweck

Zweck des Vereins ist die Förderung von EICHENKREUZ SPORT München, insbesondere die finanzielle Unterstützung der Sportarbeit von EICHENKREUZ SPORT München, die Unterstützung bei konzeptionellen Überlegungen und die Förderung der Sportarbeit in den evangelischen Kirchengemeinden.

§ 3

Selbstlosigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Der Vorstand und die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die mit einem Ehrenamt betrauten Mitglieder haben nur Anspruch auf Ersatz tatsächlicher Ausgaben.

§ 4

Mitgliedschaft

•  Mitglieder des Vereins können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die die Zwecke des Vereins fördern wollen.

•  Beitritt und Austritt erfolgen durch schriftliche Erklärung an den Vorstand. Gegen die Ablehnung der Aufnahme durch den Vorstand, die nicht begründet zu werden braucht, steht dem Bewerber die Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Bei Austritt ist der Mitgliedsbeitrag für das laufende Jahr noch zu entrichten.

•  Mitglieder, die dem Zweck des Freundeskreises zuwiderhandeln, sein Ansehen schädigen oder mit ihrer Beitragszahlung trotz mehrfacher Aufforderung im Rückstand bleiben können durch Beschluss des Vorstand des Freundeskreis ausgeschlossen werden. Die entgültige Entscheidung trifft die nächste Mitgliederversammlung.

§ 5

Mitgliedsbeitrag

Die Mitglieder des Vereins leisten einen Jahresbeitrag, dessen Höhe jeweils von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird. Der Beitrag ist zum 15. Januar des jeweiligen Jahres fällig.

§ 6

Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr

§ 7

Organe des Vereins

Die Leitung des Vereins erfolgt:

a)          durch den Vorstand

b)          durch die Mitgliederversammlung

Als Informationsblatt gilt „Kreuz und Kwer “ der Evangelischen Jugend München

§ 8

Vorstand

1.          Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus:

•  dem 1. Vorsitzenden

•  dem 2. Vorsitzenden

•  dem Schatzmeister

•  dem Schriftführer

Der Verein wird im Sinne des § 26 BGB von dem 1. Vorsitzenden und 2. Vorsitzenden vertreten. Jeder ist allein vertretungsberechtigt.

Die Vertretungsbefugnis des Vorstandes ist nach außen hin unbeschränkt. Dem Verein gegenüber ist der Vorstand an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden.

2.          Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung jeweils auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben jeweils im Amt , bis eine Neuwahl erfolgt ist. Die Wiederwahl ist zulässig.

§9

Aufgaben des Vorstandes

1.          Dem Vorstand obliegt die Führung der Geschäfte des Freundeskreises.

2.          Der Vorstand setzt die allgemeinen Grundzüge der Vereinstätigkeit fest und berät und entscheidet über alle Angelegenheiten des Freundeskreises, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.

3.          Der Vorstand tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen, sowie auf schriftliches und begründetes   Verlangen von mindestens zwei seiner Mitglieder. Die Sitzungen werden vom 1. Vorsitzenden   unter Angabe der Tagesordnung einberufen und geleitet.

•  Zur Beschlussfassung im Vorstand ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder erforderlich. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der erschienen Mitglieder gefasst.

§10

Mitgliederversammlung

1.             Mindestens einmal im Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung unter Leitung des Vorstandes statt.

Der Mitgliederversammlung obliegt insbesondere

•  die Entgegennahme de Jahresberichts

•  die Entgegennahme des Kassenberichts und Entlastungserteilung nach Rechnungslegung

•  die Wahl der   Mitglieder des Vorstandes

•  die Festsetzung   des Mitgliederbeitrages

•  die Beratung und Beschlussfassung gemäß §3,4 der Satzung

•  die Beschlussfassung über die Änderung der Satzung

•  die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins

2.             Außerordentliche Mitgliederversammlung sind zu berufen, wenn das Interesse des Freundeskreises dies erfordert